Bürgerbeteiligung

In der SVV am 26.09.2019 legten wir den Entwurf einer Bürgerbeteiligungssatzung vor. Die Fraktion BVB/Freie Wähler hatte eine Beteiligung der Bürger bei kostenpflichtigen Straßenbaumaßnahmen beantragt.
Das ist uns zu kurz gedacht. Die Biesenthaler*innen sollen bei allen Themen der Stadtpolitik Mitspracherecht haben, nicht nur beim Straßenbau. Es wurde vereinbart, dass unser Satzungsentwurf in den Fraktionen beraten wird und in der Dezember-Sitzung der SVV zur weiteren Diskussion wieder auf der Tagesordung steht.

Wir stellen den Entwurf hiermit allen Bürger*innen vor und bitten um Ihre Kommentare.

Vorschlag/Entwurf der Fraktion DIE LINKE für eine

Satzung
über die Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner der Stadt Biesenthal

Aufgrund des §§ 3 Abs.1, 13 Satz 3 und 28 Abs. 2 Satz1 Ziffer2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 [Nr.19], S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVB. I/18 [ Nr.15]), Hauptsatzung § 5 der Stadt beschließt  die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal in ihrer Sitzung am ………… folgende Beteiligungssatzung:

§ 1 Unterrichtung

(1) Der/die Bürgermeister/in unterrichtet die Einwohner regelmäßig über das Amtsblatt der Stadt Biesenthal, die Internetplattform der Stadt (www.biesenthal.de), im Rahmen des Berichtes des/der Bürgermeisters/in zur Stadtverordnetenversammlung.

§ 2 Einwohnerfragestunde

(1) Einwohnerfragestunden werden in allen öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, der Ausschüsse und des Ortsbeirates Danewitz als eigenständige Tagesordnungspunkte zu Beginn und am Ende der Sitzung aufge-nommen.

(2) In der Einwohnerfragestunde am Beginn der öffentlichen Sitzungen werden Fragen, Anregungen und Hinweise zu den in den Tagesordnungen enthaltenen Punkten behandelt.

(3) Anfragen können mündlich gestellt oder schriftlich (4 Werktage vor der Sitzung) eingereicht werden. Schriftliche Anfragen werden nur behandelt, wenn der Anfragende anwesend ist. Die Anfragen müssen kurz und sachlich sein. Die Redezeit ist auf maximal 5 Minuten pro Anfrage begrenzt. Es sind zwei Nachfragen zulässig.
In der Sitzung nicht beantwortete Fragen sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung oder schriftlich zu beantworten. Die schriftlichen Antworten sind den Mitgliedern der SVV zeitnah zur Kenntnis zu geben.

(4) Für jede Einwohnerfragestunde ist ein Zeitrahmen von insgesamt maximal 30 Minuten vorgesehen.

§ 3 Einwohnerversammlungen

(1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck werden Einwohnerversammlungen für das Stadtgebiet und Teile des Stadtgebiets durchgeführt. Einwohnerversammlungen können zu grundsätzlich allen gemeindlichen Angelegenheiten durchgeführt werden.
Die Bekanntmachung und Einladung erfolgt entsprechend der Bekanntmachungsverordnung.

(2) Zu den im laufenden Jahr anstehenden Vorhaben in der Stadt und im Ortsteil Danewitz informieren der Bürgermeister bzw. der Ortsvorsteher im Rahmen einer Einwohner­versammlung regelmäßig zu Beginn des Jahres.

(3) Alle Einwohner ab dem 16. Lebensjahr, die in der Stadt bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht.

(4) Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten.

(5) In Einwohnerversammlungen können Empfehlungen und Anträge formuliert und abgestimmt werden, über die die Stadtverordnetenversammlung zu beraten hat. Dies ist in der Niederschrift festzuhalten.

(6) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohner­versammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Gemeinde­angelegenheit bezeichnen. Antragsberechtigt sind alle Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner der Stadt/des Ortsteils unterschrieben sein.
Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung ist eine Einwohnerversammlung durchzuführen. Der Antrag muss die zu erörternde Angelegenheit bezeichnen und innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung gewesen sein.

(7) Zur Vorbereitung von beitragspflichtigen Straßenbau- und straßenbegleitenden Erschließungsmaßnahmen werden Einwohnerversammlungen, grundsätzlich vor Beginn der Entwurfsplanung, durchgeführt.

(8) Bei der Beratung über den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen mit den betroffenen Einwohnern werden diese über Art, Umfang und geplante Kosten informiert.

(9) Den betroffenen Einwohnern ist zur Maßnahme selbst, zur Durchführung der Maßnahme und zu den vorgesehenen Ausbaustandards im Rahmen dieser Einwohnerversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Prüfung der vorgestellten Unterlagen wird den betroffenen Einwohnern eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. In diesem Zeitraum können Vorschläge oder Änderungsvorschläge gegenüber der Stadt schriftlich unterbreitet werden.

(10) Die Stadtverordnetenversammlung wird im Rahmen der Beschlussfassung zur bautechnischen Planung über die Hinweise und Bedenken der betroffenen Einwohner beraten und eine abschließende Entscheidung zur Ausführung treffen. Den Betroffenen ist diese Entscheidung vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen.

§ 4 Einwohnerbefragung

(1) Als weitere Form der Beteiligung der betroffenen Einwohner können im Einzelfall und in Abhängigkeit von den Umständen auch Einwohnerbefragungen zu bestimmten Vorhaben oder Planungsabsichten durchgeführt werden.

(2) Über die Durchführung der Einwohnerbefragung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit der gesetzlichen Vertreter durch Beschluss.

(3) Die Einwohnerbefragung ist schriftlich durchzuführen.

(4) Das Ergebnis der Einwohnerbefragung ist der Stadtverordnetenversammlung bekannt zu geben und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

§ 5 Arbeitsgruppen

(1) Als weitere Form der Beteiligung von Einwohnern können Arbeitsgruppen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten gebildet werden.

(2) Einwohner können sich mündlich oder schriftlich an den/die Bürgermeister/in oder die Stadtverordnetenversammlung wenden und beantragen, dass eine Arbeitsgruppe gebildet wird.
Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über die Bildung, über die Zahl der Mitglieder und das Verfahren zur Besetzung der Arbeitsgruppe. Das Besetzungsverfahren muss transparent und diskriminierungsfrei sein.
Die Stadtverordnetenversammlung kann darüber hinaus weitere Einzelheiten festlegen.

(3) Die Arbeitsgruppe kann der Stadtverordnetenversammlung Empfehlungen geben, über die sie zu beraten hat.

§ 6 Kinder- und Jugendbeteiligung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung sichert gemäß § 18a BbgKVerf Kindern und Jugendlichen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte in den sie berührenden Stadtangelegenheiten. Soweit Angelegenheiten der Stadt Kinder und Jugendliche berühren, erfolgt die Beteiligung in folgenden Formen:

a) das aufsuchende direkte Gespräch,
b) projektbezogen durch situative Beteiligung in Form von Diskussionsrunden oder Kinder- und Jugendfragestunden.

(2) Die Stadt Biesenthal beruft eine/n Beauftragte/n  für Kinder- und Jugendangelegenheiten. [muss in der Hauptsatzung ergänzt werden]

(3) Die Beteiligungen von Kindern und Jugendlichen bei Projekten und Vorhaben werden dokumentiert und in geeigneter Form veröffentlichen.

(4) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele durch Beschluss, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt. In dem Beschluss sind die Form und Einzelheiten zur Durchführung der Mitwirkung festzulegen.

§ 7 Seniorenmitwirkung

Die Mitwirkung der Seniorinnen und Senioren der Stadt wird durch eine enge Zusammenarbeit mit dem Seniorenbeirat der Stadt gewährleistet.

1) Dem Seniorenbeirat wird Gelegenheit gegeben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Seniorinnen und Senioren der Stadt Biesenthal haben, in der Stadtverordnetenversammlung und den Ausschüssen Stellung zu nehmen. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

2) Die Stellungnahmen sind in geeigneter Form öffentlich zu machen.

Die Satzung tritt am …… in Kraft.